DIESEL-ABGAS-SKANDAL
Update 25.03.2020
Seit dem 18.03.2020 gehen bei den Anmeldern zur Musterfeststellungsklage die Schreiben der Volkswagen AG zum möglichen Abschluss eines Einmalzahlungsvergleichs ein. Verbraucher können sich dazu auf das hierzu eingerichtete Vergleichsportal im Internet einloggen oder sich bei der angegebenen Hotline registrieren und erfahren nach Beantwortung vorgegebener Fragen, ob Sie unter das Vergleichsangebot der Volkswagen AG fallen oder nicht. Ein Vergleich kommt nur für Kunden in Betracht, die sich zum Klageregister angemeldet haben und dabei bestimmte Kriterien erfüllen. Ich berate Verbraucher über Sinn und Modalitäten eines Vergleichsabschlusses. Für Verbraucher, die den Vergleich abschließen, übernimmt die VW AG zusätzlich die Kosten der individuellen anwaltlichen Rechtsberatung. Diejenigen Verbraucher, die von einem Vergleich ausgeschlossen sind oder einen Einmalzahlungsvergleich nicht schließen wollen, berate ich über die Möglichkeiten der Durchsetzung ihrer Ansprüche im Rahmen von Einzelklagen. Der Verbraucherverband wird die Musterfeststellungsklage zeitnah, voraussichtlich Ende April 2020, zurücknehmen. Es ist zu beachten, dass die Klagerücknahme zur Folge haben wird, dass Ansprüche dann nur noch innerhalb der nächsten 6 Monate nach der Rücknahme der Musterfeststellungsklage gerichtlich geltend gemacht werden können.
Update 18.10.2019
Es liegt nun eine Liste der Veröffentlichung eigener Messergebnisse des Kraftfahrtbundesamtes im Rahmen der Marktüberwachung seit dem Jahr 2016 für Dieselfahrzeuge vor. Die Veröffentlichung wurde nach Pressemitteilungen des rbb gerichtlich erzwungen. Im Ergebnis liegen Feststellungen des Kraftfahrtbundesamtes vor, wonach mehr als 50 Automodelle einer Vielzahl von Fahrzeugherstellern auf den Abgasausstoß von Dieselfahrzeugen im realen Fahrbetrieb geprüft worden sind. Danach wurde festgestellt, dass neben den bislang relevanten Modellen der deutschen Hersteller auch zahlreiche Modelle ausländischer Hersteller die gesetzlich zulässigen Grenzwerte des NOx Ausstoßes ganz erheblich überschreiten. Die Liste ist über die Webseite des rbb einsehbar und kann dort heruntergeladen werden. Danach sind die Hersteller von Modellen von Dieselfahrzeugen der Marken Fiat, Volkswagen, Audi, Mazda, Porsche, Ford, Mercedes, Hyundai, Subaru, Dacia, Peugeot, Alpina, Opel, Citroen, Mitsubishi, Kia, Renault und BMW zum Teil von überhöhten Abgasgrenzwerten im normalen Fahrbetrieb betroffen.
Auf Anfragen prüfe ich gerne die Betroffenheit einzelner Fahrzeugmodelle und etwaige Ansprüche. Es geht um Dieselfahrzeuge mit den Abgasnormen Euro 5 bis Euro 6b
Update 08.10.2019
Der Dieselabgasskandal setzt sich mit bereits laufenden und noch bevorstehenden Rückrufen des Kraftfahrtbundesamtes zu Euro 5 und Euro 6 Fahrzeugen (aber auch mit freiwilligen Rückrufen von Herstellern) fort. Nachfolgend eine Auflistung von Rückrufen. Betroffene Fahrzeugbesitzer können sich - insbesondere nach entsprechenden Informationsschreiben der Hersteller - wegen der Geltendmachung ihrer Ansprüche gern an mich wenden. Ich rate (aus generellen Erwägungen wegen möglicher negativer technischer Auswirkungen sowie aus prozesstaktischen Erwägungen) dazu, angebotene Software-Updates nicht durchführen zu lassen.
Daimler AG
- freiwillige Rückrufaktionen wegen Software-Updates bezüglich der Motoren OM 642 und OM 651 Euro 5 Norm
- amtliche Rückrufe bezüglich der Motoren OM 651 Euro 6 Norm
- etwaige folgende Rückrufe MB Sprinter OM 651 Euro 5
Volkswagen AG (amtlicher Rückruf)
- VW Touareg 3.0 l Diesel Euro 6
AUDI AG (amtliche Rückrufe)
- Audi A4, A5, Typ B8 jeweils 3.0 l Diesel Euro 6 (sog. Euro 6-Vorerfüller)
- Audi A6, A7 3.0 l Diesel Euro 6 (Motorkennbuchstabe (MKB) CRT)
- Audi A8 3.0 l Diesel Euro 6
- Audi Q5 3.0 l Diesel Euro 6, Typ 8R
- Audi SQ5 3.0 l Diesel Euro 6, Typ 8R
- Audi Q7, Typ 4L jeweils 3.0 l Diesel Euro 6 (sog. Euro 6-Vorerfüller)
Dr. Ing. h. c. F. Porsche AG (amtliche Rückrufe)
- Fahrzeuge Porsche Cayenne S 4.2 l Diesel Euro 6
- Fahrzeuge Porsche Macan S 3.0 l Diesel Euro 6
Update 06.10.2019
vorläufiger Stand der hiesigen EA 189-Verfahren gegen VW AG:
Nachdem die letzten Klagen wegen des Skandalmotors EA 189 Ende Dezember 2018 hier gerichtlich eingereicht worden waren, konnten ca. 1/5 der Verfahren zwischenzeitlich für die Mandanten beendet werden. Von den offenen Verfahren befinden sich 45 % noch nicht terminiert und weitere 15 % terminiert beim Landgericht Cottbus. Weitere 12 % sind aus dem Verfahren der Musterfeststellungsklage noch abgemeldet worden und werden nach Bestätigung der Abmeldungen dann als weitere Einzelklagen am Landgericht erhoben. Die am Landgericht Cottbus offenen Verfahren sind mit unterschiedlichen Zielen gerichtet auf Kaufpreiserstattung gegen Rückgabe des Fahrzeuges; Zahlung eines mangelbedingten Minderwertes bei Behalten des Fahrzeuges sowie auch auf Nachlieferung eines Neufahrzeuges aus der aktuellen Serienproduktion gegen Rückgabe des betreffenden Fahrzeugs. Die weiteren 28 % der Verfahren wurden am Landgericht in erster Instanz bereits entschieden und befinden sich derzeit in Berufungsverfahren vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht in Brandenburg an der Havel. In der 2. Instanz am OLG Brandenburg sind lediglich 2 Verfahren bislang terminiert worden, und zwar auf den 20.01.2020 und den 05.03.2020. Bislang sind hier keine Entscheidungen des OLG Brandenburg zu den EA 189 Motoren bekannt. In den hier geführten Verfahren vor dem OLG Brandenburg geht es im Allgemeinen um die Haftung der Beklagten dem Grunde nach und im Besonderen um die Themenkomplexe Deliktszinsen (4 Prozentpunkte p.a.) ab Kaufpreiszahlung; Kauf in (angeblicher) Kenntnis des Mangels bei Käufen nach September 2015; volle Kaufpreiserstattung oder Abzug von Nutzungsentschädigung bzw. Anrechnung eines Vorteilsausgleichs für die gefahrenen Kilometer; Höhe der Minderungsquote bzw. Höhe des kleinen Schadensersatzes bei Behalten des Fahrzeuges sowie um mögliche Verstöße gegen EU-Vorschriften zur Typengenehmigung.
Andere Verfahren:
Aktuell wird hier ein Verfahren gegen die Daimler AG wegen des Motors OM 642 (3.0 l Euro 5) als Berufungssache vor dem Kammergericht in Berlin geführt. Weitere Daimler-Verfahren sind am Landgericht Cottbus rechtshängig, ebenso wie Verfahren gegen die VW AG wegen des 3.0 l Euro 5 Motors VW Touareg. In diesen Verfahren geht es um die Problematik „Thermofenster“ (Abgasreinigung schaltet ganz oder teilweise ab außerhalb einer festgelegten Außentemperaturspanne), ohne dass insoweit amtliche Rückrufe für die Fahrzeuge vorliegen. Um dieselbe Problematik geht es zudem bei 2 Verfahren gegen die Ford-Werke-GmbH bezüglich Euro 5 Fahrzeugen (Ford C-Max und Ford-Galaxy) dieses Herstellers. Diese beiden Verfahren sind für den Dezember 2019 am Landgericht Cottbus terminiert. Weiterhin wird hier ein erstes Verfahren gegen einen VW Händler sowie gegen die VW AG wegen des Zwangsrückrufes VW Touareg Euro 6 geführt (bislang ohne Terminierung). Ein weiteres Verfahren gegen ein Mercedes-Autohaus wegen eines Daimler Vito 2.3 l OM 651 Euro 6 mit Zwangsrückruf steht aktuell nach mündlicher Verhandlung vor der Beiziehung von KBA-Unterlagen durch das Gericht und angekündigtem Beweisbeschluss zur Einholung eines Sachverständigengutachtens über das Vorliegen von Abschalteinrichtungen und die Folgen des angebotenen Software-Updates.
Musterfeststellungsklage OLG Braunschweig
Nach Zuschauer-Teilnahme am ersten Verhandlungstermin am 30.09.2019 ist meine persönliche Einschätzung, dass es keine kurzfristige Entscheidung des OLG Braunschweig geben wird und auch keine verbraucherfreundliche Entscheidung von dort zu erwarten ist. Sofern es keinen Vergleich der Parteien in dem Verfahren geben sollte – was derzeit ebenfalls unwahrscheinlich ist -, ist nach der zu erwartenden Entscheidung des OLG BS mit der Befassung durch den Bundesgerichtshof zu rechnen. Insoweit wäre ein kurzfristiges Urteil des OLG BS aus Verbrauchersicht wünschenswert, was allerdings eher nicht zu erwarten steht. Das OLG sieht insbesondere Probleme beim Tatbestandsmerkmal des Schadenseintritts und nach meiner Einschätzung ist insoweit durchaus auch mit der Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht zu rechnen, sodass sich das Verfahren in Braunschweig wohl in die Länge ziehen dürfte. Das OLG hat wegen der Problematik der Kenntnis des Vorstands der Beklagten von den Manipulationen bzw. der Zurechnung von Handeln untergeordneter Ebenen zudem die mögliche Beiziehung der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Braunschweig bzw. der Strafakten des Landgerichts Braunschweig ins Spiel gebracht. Auch insoweit sind Verzögerungen des Verfahrens zu erwarten. Festgelegt hat sich das OLG BS bislang lediglich dahingehend, dass es in jedem Falle davon ausgeht, dass - sofern es zu einer Verurteilung der Beklagten kommen sollte - Nutzungsersatz für die Nutzung der Fahrzeuge im Falle der Rückabwicklung zu leisten ist bzw. ein Vorteilsausgleich für die gefahrenen Kilometer insoweit in Abzug zu bringen sein wird. Angesichts der zu erwartenden Verfahrensdauer bis zur Entscheidung durch den Bundesgerichtshof wird meines Erachtens nach für die Teilnehmer der Musterfeststellungsklage daher vorrangig wirtschaftlich sinnvoll die Geltendmachung des kleinen Schadensersatzes sein, also die Geltendmachung lediglich eines Minderungsbetrages. (Denn beim großen Schadensersatz, also der Rückabwicklung, „frisst“ der Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer bei hohen Laufleistungen den Schadensersatzanspruch nach und nach auf. Gegebenenfalls kann zur Vermeidung der Unwirtschaftlichkeit des großen Schadensersatzes das Fahrzeug jetzt auch noch verkauft werden, sodass man Kaufpreiserstattung verlangen kann, abzüglich Nutzungsersatz bis zum Verkauf und abzüglich des Verkaufserlöses.) Ein grundlegendes Problem des Musterfeststellungsklageverfahrens ist zudem, dass in diesem Verfahren ein Schadensersatzanspruch dem Grund nach durch das Gericht gar nicht festgestellt werden kann, sondern in dem Verfahren lediglich nur einzelne Tatbestandsvoraussetzungen von gesetzlichen Anspruchsgrundlagen festgestellt werden können. Dies wiederum hat jedoch zur Folge, dass im Rahmen der später erforderlichen Durchsetzung der einzelnen Ansprüche seitens der Beklagten sämtliche Einwendungen und Einreden gegen den Anspruch dem Grunde nach geltend gemacht werden können. D. h. also, dass auch nach Abschluss des Musterfeststellungsklageverfahrens die Folgeprozesse sich nicht lediglich auf die Höhe des Anspruchs begrenzen lassen werden. Anzumerken ist noch, dass das Musterfeststellungsverfahren, je nach Dauer des Verfahrens am OLG Braunschweig, gegebenenfalls durch bereits anhängige Revisionsverfahren am Bundesgerichtshof - quasi dann durch eine Vorbefassung des Bundesgerichtshofes - „überholt“ werden könnte. Denn zum einen ist beim BGH bereits ein Revisionsverfahren anhängig gegen die bereits in 2019 ergangene klageabweisende Entscheidung des 7. Senates des OLG Braunschweig und zum anderen gibt es demgegenüber Revisionen der VW AG gegen die in diesem Jahr nachfolgend auch ergangenen und demgegenüber jedoch klagestattgebenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln, Karlsruhe, Koblenz und Hamm (sowie nun auch der OLG Oldenburg und Stuttgart). Diese Verfahren am BGH könnten also wiederum Bewegung in das Musterfeststellungsklageverfahren bringen.
Verjährungsproblematik:
Bislang hat statistisch ein erheblicher Teil der EA 189 betroffenen Fahrzeugkäufer/-eigentümer noch gar keine Ansprüche geltend gemacht und insofern auch keine verjährungsunterbrechenden Maßnahmen getroffen. Ausgehend davon, dass der Verjährungsbeginn erst mit den Informationsschreiben durch die VW AG gegenüber den Fahrzeughaltern über die Betroffenheit vom Abgasskandal (ab 2016) erfolgt ist, tritt die Verjährung der Ansprüche danach bei den in 2016 informierten Betroffenen mit Ablauf des 31.12.2019 ein. Wer bislang also nicht tätig geworden ist, sollte unbedingt noch in diesem Jahr zur Anspruchswahrung die Verjährung durch Klageerhebung hemmen.
21.03.2019
In 2018 wurden hier noch zahlreiche Verfahren wegen des Motors EA 189 rechtshängig gemacht. Zwischenzeitlich sind zudem auch die ersten Klagen gegen Händler auf Rückabwicklung erhoben worden wegen Abschalteinrichtungen in Euro 6 Dieselmotoren in VW- (3.0 l Motor) und Daimler-Fahrzeugen (Motor OM 651). Gegen die Daimler AG werden hier zudem auch Klageverfahren geführt wegen der Motoren OM 642 und OM 651 mit Euro 5 Abgasnorm.
12.06.2018
Die 2. und 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus sehen mittlerweile die Schadenersatzklagen (Klagen auf Neulieferung sowie großer und kleiner Schadensersatz) wegen nachgewiesener Abschalteinrichtungen gegen den Fahrzeughersteller Volkswagen AG als begründet an.
Gegen den Fahrzeughersteller Daimler AG habe ich für einen Mandanten Klage auf Wertminderung aus dem Abgasskandal vor dem Landgericht Berlin anhängig gemacht. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen Mercedes-Benz Typ E 350 CDI 3.0 V6 mit 195 kW und angegebener Abgasnorm EURO 5 F. Das Mandat ist rechtsschutzversichert
Gegen den Fahrzeughersteller Ford-Werke GmbH habe ich erstmals für einen Mandanten wegen überhöhter Abgaswerte und damit vermuteter Abschalteinrichtungen im Rahmen der Motorsteuerung Klage anhängig gemacht vor dem Amtsgericht in Lübben auf Zahlung einer Wertminderung für das Fahrzeug. Es handelt sich dabei um einen Ford C-MAX 1.6 mit 115 PS und angegebener EURO-Norm 5 J, Erstzulassung 12/2014. Das Mandat ist rechtsschutzversichert.
Weitere Fahrzeugtypen in Schadensersatzverfahren gegen Hersteller bzw. Händler:
MERCEDES-BENZ Viano 2.2 CDI 120 kW (04/2014); AUDI Q5 2.0 TDI 110 kW (02/2015); VW PASSAT 2.0 TDI DPF BlueMotion 103 kW (05/2011); VW TOURAN Comfortline 2.0 TDI 125 kW (10/2012); VW PASSAT Variant Comfortline BlueMotion 2.0 TDI 103 kW (06/2012); AUDI A3 Sportback 2.0 TDI 103 kW (05/2011).
09.04.2018
Weitere Fahrzeugtypen in Beratung und Vertretung:
FORD C-Max Titanium 1.6 TDCI 85 kW (12/2014); VW Passat Variant Comfortline 2.0 TDI 130 kW (8/2013); FORD Galaxy 2.0 TDCi 103 kW (3/2014); FORD C-Max 2.0 TDCi 103 kW (11/2011); VW Tiguan 2.0 TDI 103 kW (10/2009); SKODA Octavia III Combi 2.0 TDI Green tec 135 kW (1/2016); SKODA Octavia Combi 1.6 TDI DSG Elegance 77 kW (8/2011); VW Passat Comfortline BlueMotion Technology 2.0 TDI 81 kW (7/2009); MERCEDES-BENZ Typ E 350 CDI BlueEFFICIENCY Coupé 3.0 V6 195 kW (4/2013); VW Touareg 3.0 V6 TDI BlueMotion Technology 176 kW (6/2010); VW Amarok 2.0 TDI 120 kW (4/2011); VW Passat Variant 2.0 TDI BMT 103 kW (10/2014); SKODA Octavia Combi 2.0 TDI DPF Elegance 103 kW (11/2010).
14.02.2018
Medienberichten zufolge verhängte das Kraftfahrtbundesamt wegen unzulässiger Abschaltvorrichtungen nun auch für 3.0 TDI V6 Dieselfahrzeuge des Herstellers AUDI eine Rückrufaktion. Die betroffenen Fahrzeuge sollen mit einem Software-Update der Motorsteuerung versehen werden. Auch für diese betroffenen Fahrzeugbesitzer eröffnen sich somit Ansprüche auf Schadensersatz. Es handelt sich dabei um Fahrzeuge mit der Abgasnorm Euro 6 aus jüngeren Baujahren, sodass hier unabhängig von Ansprüchen gegen den Fahrzeug- bzw. den Motorenhersteller auch Ansprüche gegen den betreffenden Fahrzeughändler/Verkäufer bestehen können.
12.02.2018
Derzeit hier streitgegenständliche Fahrzeugtypen: VW Golf Trendline 1,6 l TDI 77 kW (10/2011), AUDI A6 2.0 TDI Kombi (11/2011), VW Jetta Comfortline 1,6 TDI 77 kW (1/2014), VW Touran 2.0 TDI 103 kW (5/2014), AUDI A3 Attraction 1.6 DPF CR TDi 77 kW (6/2011), VW Golf Trendline 2.0 TDI 81 kW (5/2009), VW Touran Comfortline 2.0 TDI 103 kW (1/2014), VW Jetta 2.0 TDI BMT ALLSTAR 81 kW (2/2017), AUDI Q5 2.0 TDI QUATTRO 125 kW (7/2011), AUDI Q7 SUV ultra 3.0 TDI quattro 160 kW (2/2016), AUDI A1 1.6 TDI 66 kW (8/2012), AUDI A4 Limousine 2.0 TDI 105 kW (5/2008).
Klageverfahren gegen Hersteller vertrete ich zurzeit vor: Landgericht Braunschweig, Landgericht Cottbus, Amtsgericht Cottbus, Amtsgericht Senftenberg.
23.01.2018
Klagen auf Schadensersatz wegen Abgasmanipulation Motorsteuergerät NOx - EA 189 (Diesel) Motoren (alle Rechtsschutzversicherungen - Neu- und Gebrauchtfahrzeuge/privat/gewerblich)
Ansprüche gegen Hersteller verjähren Ende 2018
29.08.2017
Der Dieselgipfel zwischen Politik und Industrie ist gescheitert. Hardware-Nachbesserungen wird es nicht geben. Software-Updates führen nach Messungen des Deutsche Umwelthilfe e.V. nicht zur Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Abgasgrenzwerte im Straßenbetrieb und können nach Meinung von Experten zu Folgeproblemen führen (von der Durchführung ist derzeit daher abzuraten). Hersteller und Händler spielen auf Zeit. Die betroffenen Autobesitzer lässt man sprichwörtlich im Regen stehen und wer nicht vor dem Eintritt der gesetzlichen Verjährung (Händler/Verkäufer: 2 Jahre ab Übergabe bei Neuwagen, 1 Jahr ab Übergabe bei Gebrauchtwagen – Hersteller: bis 31.12.2018) gerichtlich tätig wird, wird auch auf seinem Schaden sitzen bleiben. Daher sollten Sie jetzt Ihre Ansprüche auf Schadensersatz- bzw. Gewährleistung geltend machen.
Zur Durchsetzung berate ich und biete außergerichtliche und gerichtliche Vertretung gegenüber Händlern/Verkäufern und Herstellern (Klageverfahren gegen deutschen Hersteller bereits rechtshängig).
Folgende Forderungen sind möglich: Kaufpreiserstattung Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs abzüglich einer Nutzungsentschädigung oder Ersatz sämtlicher Schäden (gegen Hersteller), die aus der Manipulation des Fahrzeugs entstehen, insbesondere Ersatz des Wertverlustes.
Werden Sie jetzt aktiv - die Rechtsschutzversicherungen sind nach einschlägigen Urteilen zur Kostenübernahme verpflichtet. Landgerichte haben bereits Schadensersatz gegenüber Hersteller wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung zugesprochen und Händler wegen Sachmangels zur Rückabwicklung verurteilt (Verfahren sind nicht rechtskräftig). Die juristische Klärung der Ansprüche in Deutschland wird auf Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofes hinauslaufen.